Satzung der Spielgemeinschaft Fulde e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: Spielgemeinschaft Fulde / SG Fulde.
(2) Er hat Sitz und Verwaltung in Fulde.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode bereits
unter der Nummer VR 368 eingetragen und führt den Zusatz e. V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
Im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken
zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen
Rahmens erfolgen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,
die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder
materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands
erworben.
Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers
enthalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller
Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden
Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft oder Verlust
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid,
versehen mit Gründen.
Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße gegen die Satzung oder
vereinsschädigendes Verhalten oder strafbare Vergehen und Verbrechen sein.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Widerspruch innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Mitteilung zulässig, über den der Ehrenrat entscheidet.
Erst anschließend kann ggf. ein ordentliches Gericht angerufen werden.
§ 6
Beiträge und sonstige Pflichten
(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche
Jahreshauptversammlung der Mitglieder
(2) Sie kann auch Umlagen (einmalige Beiträge für besondere Zwecke , ggf. auch
in wenigen Raten zahlbar) beschließen, sowie über Art und Umfang von
Arbeitsleistungen, die die Mitglieder bei Meidung einer ersatzweise zu leistenden
Geldzahlung zu erbringen haben.
(3) Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.
(4) Jedes Mitglied hat die von der Sparte beschlossene Sportkleidung anzuschaffen,
wenn es nicht davon befreit ist.
(5) Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Im 1. Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) stattfinden.
(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder mit Vollendung
des 18. Lebensjahres eine Stimme.
(3) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand,
erlischt sein Stimmrecht.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe
einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der
Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.
Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt vonseiten des
Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten.
Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitglieds benannt – die
schriftliche Einladung auch an die E-Mail-Adresse zu senden.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 %
aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu
entnehmen sein.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt,
offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse
ist ein Protokoll durch eine/n vorher bestellten Protokollführer/in zu führen.
Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und
dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.
§ 9
Satzungsänderungen
Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 8 Ziffer 5 zwei Drittel der
in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel - Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Die Wahl findet durch Handaufzeigen oder – nach Antrag – in geheimer Wahl
statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und
erteilt dem Vorstand Entlastung.
(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs und Rechnungs
unterlagen des Vereins.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Vorsitzende/r,
stellvertretende/r Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in und Kassenwart/in.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
Neuwahlen zum Vorsitzenden und Geschäftsführer finden in ungeraden,
zum stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart in geraden
Kalenderjahren statt.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden.
Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per
Fax oder E-Mail erklären.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/ die Vorsitzende, der/ die Stellvertreter/in, der/die Geschäftsführer/in und
der/ die Kassenwart/in.
Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertritt den Verein jeweils
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(5) Der Kassenwart ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen
des Vereins.
Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei
Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.
(6) Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung nach Schluss des
Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht.
Der Kassenwart erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
Er zieht Mitgliedsbeiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber
ordnungsgemäß Buch.
Hierzu gehört auch das Verzeichnis eventuell vorhandener Vermögenswerte
des Vereins.
(7) Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als
ständige Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kooptieren. Die Kooptierten
haben beratende Aufgaben, aber kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.
(8) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch Aushang, durch Mitteilung
in der Vereinszeitschrift oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht.
Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender
Vereinsordnungen.
Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden
nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Vereinsordnungen können für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
• Geschäftsordnung für den Vorstand
• Finanz- und Kassenwesen
• Abteilungsordnungen
• Ehrenordnung
• Jugendordnung
• Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen
§ 12
Arbeitsstunden
Jedes aktive Mitglied leistet jährlich 10 Arbeitsstunden (= Zeitstunden). Ausgenommen hiervon sind Mitglieder unter 14 und über 65 Jahren.
Die Ableistung der Arbeitsstunden muss durch einen vom jeweiligen Spartenleiter abgezeichneten Arbeitszettel nachgewiesen werden.
Der Arbeitszettel ist dem Vorstand bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen.
Nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden berechnet.
Über die Höhe des Stundensatzes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung von der Arbeitsleistung
bzw. Zahlungspflicht erteilen.
Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
§ 13
Ehrenrat
(1) Die Aufgabe des Ehrenrates ist es, Verstöße gegen die Vereinsordnung,
vereinsschädigende Handlungen und Verletzungen der Mitgliederpflichten zu
ahnden.
Die Verfolgung eines Fehlverhaltens ist ausgeschlossen, wenn der Verstoß
länger als 6 Monate zurückliegt.
(2) Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern.
Die Mitglieder werden per Handaufzeigen oder – nach Antrag – in geheimer Wahl
für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Für die Wahl gilt das Mehrheitsprinzip.
Den Vorsitz im Ehrenrat regelt der Ehrenrat unter sich.
Das Ehrengericht ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der
Entscheidung mitwirken.
Kann nicht sichergestellt werden, dass der Ehrenrat vor dem Beginn der
Verfolgungsverjährung beschlussfähig ist bzw. ein Verfahren zu Ende bringen
kann, geht die Zuständigkeit auf die Mitgliederversammlung über.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Das Ordnungsverfahren
richtet sich nach der von dem Ehrenrat aufzustellenden Verfahrensordnung.
(4) Vor einer Strafentscheidung ist dem betroffenen Mitglied in jedem Fall
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.
(5) Hat das Vereinsmitglied bei Würdigung aller ggf. erhobenen Beweise nach
Ansicht des Ehrenrates in erheblichem Maße schuldhaft gegen die
Vereinsinteressen verstoßen, kann eine der nachfolgenden
Ordnungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
verhängt werden :
• Verweis,
• Geldbuße von 50 bis 500 €,
• befristeter Verlust von Mitgliedschaftsrechten.
Bei schwer wiegenden, schuldhaften Verstößen kann der Ehrenrat mehrere
Vereinsstrafen nebeneinander verhängen.
§ 14
Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld - und Sachmittel des Vereins werden
u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
(2) Der Mindestbeitrag pro Jahr wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung
beschlossen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den
Sportbund Heidekreis e.V.; Michelsenstraße 2; 29683 Bad Fallingbostel
der dieses ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die in VR 368 eingetragene und tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
§ 16
Neutral
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
§ 17
Mitglied
Der Verein ist Mitglied des Landssportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände.
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Walsrode, 24.März 2017
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